Rückverweise
Die Bestellung eines Anordnungsbefugten gemäß § 101 Abs. 1a KFG 1967 enthebt den Lenker und den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges nicht von den ihnen obliegenden Verpflichtungen nach den §§ 102 und 103 KFG 1967 (VwGH 16.1.1985, 83/03/0322).