Bei der Verwaltungsübertretung des § 38 Abs. 3 iVm § 39 Abs. 1 TSchG handelt es sich um ein so genanntes "Ungehorsamsdelikt" iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil hier der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand gehört. Dass kein Schaden entstanden ist (§ 34 Abs. 1 Z 13 StGB), kommt bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden nicht als Milderungsgrund in Betracht (VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086).
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