Bei einer Übertretung nach § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO 1960 kann dem alleinigen Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass sie die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG beträchtlich überwiegen würde (VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0046).
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