Dem Beschuldigten kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB nicht zugute, wenn er im Hinblick auf die Aufforderung der Polizeibeamten, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht, er habe sich wegen des zugestanden Marihuana-Konsums nicht einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen, hätte haben müssen (VwGH 31.3.2006, 2006/02/0009).
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