Durch den Wegfall des rechtskräftigen Tierhaltungsverbotes nach § 39 Abs. 1 TSchG und damit der Rechtsgrundlage für die Abnahme erweist sich die auf § 39 Abs. 3 TSchG gestützte Abnahme im Nachhinein betrachtet daher als rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund ist auch die damit in Zusammenhang stehende Vorschreibung von Kosten gemäß § 30 Abs. 3 und § 40 Abs. 3 TSchG, die der Behörde durch bzw. in Folge der Abnahme entstanden sind, rechtswidrig.
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