Eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im
Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige
Wohnsitzbehörde läßt grundsätzlich eine wesentliche
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens iSd § 29a VStG
erwarten.
…hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. zB VwGH 7.5.2025, Ra 2025/01/0081, mwN). 9 Das BVwG legte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck insbesondere von der erstrevisionswerbenden Partei verschaffte…
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