Eine wesentliche Antragsänderung iSd. § 13 Abs. 8 AVG, die also das "Wesen" der Sache betrifft, ist als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2019/22/0021). In einem solchen Fall liegt daher grundsätzlich kein unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - freilich im Lauf des Verfahrens unter schlüssiger Zurückziehung des bisherigen Antrags neu gestellter - Antrag vor.
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