§ 52 Abs. 1 Z 2 FPG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Rückkehrentscheidungsverfahren nun deshalb als nicht fristgerecht eingeleitet gilt, weil das BFA zunächst in der sich später als unrichtig erweisenden Annahme, der Fremde, gegenüber dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt werden soll, sei EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger, die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes in Betracht gezogen hat. Dies würde nämlich voraussetzen, dass bereits vor Verfahrenseinleitung die Staatsangehörigkeit des Fremden feststeht, obwohl diese (unter anderem) erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu erheben ist. Eine solche Sichtweise würde aber zum Ergebnis haben, dass die - mitunter aufwändige - Prüfung der Staatsangehörigkeit des bereits im Ausland befindlichen Fremden, die auch von dessen Mitwirkung abhängen kann, zur Folge haben könnte, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung nur deshalb unzulässig wird, weil die tatsächliche Staatsangehörigkeit nicht rechtzeitig (innerhalb der sechswöchigen Frist des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG) erhoben werden kann.
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