Rückverweise
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 1 BFA-VG hat die Information in einer dem Festgenommenen verständlichen Sprache zu erfolgen. Ist für eine festgenommene Person die deutsche Sprache nicht verständlich, vermag selbstredend auch ein Vergleich eines in einer ihr verständlichen Sprache abgefassten (unausgefüllten) Formulars mit einem in deutscher Sprache abgefassten ausgefüllten Formular nicht ohne Weiteres die nach § 41 Abs. 1 BFA-VG gebotene Information zu verschaffen.
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