Der verfassungsrechtlich zustehenden wirkungsvollen Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes dient auch § 21 Abs. 3 AnhO, der grundsätzlich den "jederzeitigen" Empfang des Rechtvertreters "im erforderlichen Ausmaß" ermöglicht, und zwar nach der erwähnten Zielsetzung auch zur Aufnahme der Kommunikation des Angehaltenen mit seinem Rechtsvertreter. Dieses (vertrauliche) Gespräch wird in der Regel erst der Abklärung dienen, ob und welche Schritte vom Rechtsbeistand unternommen werden sollen und ob er dazu vom Angehaltenen bevollmächtigt wird. Das Verlangen nach dem Vorliegen einer Bevollmächtigung vor der Führung dieses Gesprächs läuft dem dargestellten Zweck zuwider und ist überdies praxisfern, weil eine Festnahme in der Regel überraschend erfolgt und eine davor (auch) für dieses Verfahren vorgenommene Erteilung einer Vertretungsvollmacht die seltene Ausnahme bilden wird.
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