§ 10 Abs. 1 AVG verlangt zwar unter der Überschrift "Vertreter" bei einer Vertretung (unter anderem) durch eine natürliche Person grundsätzlich, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, wobei jedoch vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und es bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt, dass sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Der Begriff "Rechtsvertreter" in § 21 Abs. 3 Z 1 AnhO ist jedoch nicht in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen, sondern ist teleologisch so auszulegen, dass er auch (potenzielle) Rechtsvertreter des Angehaltenen erfasst, denen noch keine Vollmacht erteilt wurde. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck der Vorschrift gerecht.
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