Die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, dass die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision nicht mit der Zustellung der Entscheidung über den Antrag neu zu laufen beginnt, sondern anhand des Zeitpunktes der Zustellung jenes Beschlusses zu berechnen ist, mit dem der VfGH die Abtretung der an ihn erhobenen Beschwerde vorgenommen hat (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2014/18/0091 bis 0095, mwN).
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