Die Regelung des § 120 Abs. 7 FPG dient der Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention und soll die Nichtstrafbarkeit Fremder sicherstellen, denen schlussendlich internationaler Schutz gewährt wird. Ein Fremder kann sich dann nicht erfolgreich auf § 120 Abs. 7 FPG berufen, wenn er nach dem FPG strafbares Verhalten gesetzt hat und erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Folgeantrag stellt (VwGH 4.6.2024, Ro 2021/17/0014).
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