Rückverweise
Der Zeuge hat im Gebührenersatzverfahren betreffend Reisekosten nach § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu bescheinigen, wobei das GebAG keine Beweismittelbeschränkung kennt (vgl. VwGH 10.1.2011, 2010/17/0097, zur Bescheinigung der Stellvertretung des Zeugen sowie der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG).
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