Rückverweise
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes (auch bei Universitätslehrgängen, denn die Universität ist zwar eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes erwähnte Einrichtung, doch sprechen die näheren, den Besuch einer solchen Einrichtung besonders regelnden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nur von ordentlichen Studien) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2011/16/0077).