Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 ("Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört") geht hervor, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Kindes für ein Kind jeweils nur einer einzigen Person zusteht, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört.
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