Liegt eine Betriebsvereinbarung und somit eine lohngestaltende Vorschrift iSd § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 nicht vor, sind Tagesgelder nur bis zu einer, in einer anderen konkret anzuwendenden lohngestaltenden Vorschrift vereinbarten Höhe, oder soweit sie den Rahmen des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten (vgl zu letzterem VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0078), steuerfrei.
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