Von der NoVA befreit sind historische Fahrzeuge gemäß § 2 Z 43 KFG 1967. Ein solches liegt nur dann vor, wenn ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug vorliegt, dessen Baujahr bestimmte Jahresfristen überschreitet. Was "nicht zur ständigen Verwendung bestimmt" bedeutet, wird vom Gesetz nicht explizit definiert. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 712 Blg NR 20. GP, 32ff) ergibt sich aber, dass die Zeitangaben in § 34 Abs. 4 KFG 1967 dazu dienen sollten, die Wortfolge "nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug" in § 2 Z 43 KFG 1967 näher zu definieren. Ein historisches Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 NoVAG 1991 iVm § 2 Z 43 KFG 1967 liegt somit nur dann vor, wenn es an maximal 120 Tagen pro Jahr verwendet wird, wobei entsprechende Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch zu führen sind.
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