Aus asylrechtlicher Sicht kann es nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen. Ausschlaggebend ist, ob der Asylwerber seine Herkunftsregion sicher erreichen kann, ohne dabei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 29.7.2025, Ra 2024/18/0437, mwN).
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