Ein "Wiederaufbau" setzt (nach der Rechtslage vor LGBl. Nr. 33/2024) nach seinem Wortsinn die Wiedererrichtung des bestandenen Gebäudes voraus. Daraus ist zwar nicht abzuleiten, dass das an Stelle des alten Gebäudes wiederaufgebaute Gebäude eine ganz exakte Kopie des früheren zu sein hat, doch ist dem Begriff "Wiederaufbau" immanent, dass es weitgehend ähnlich zu sein hat (vgl. VwGH 10.10.2011, 2011/17/0240, mwN). Auch impliziert der Begriff "Wiederaufbau", dass zuvor ein Bauwerk abgebrochen oder sonst zerstört wurde (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 7 Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, 45. BlgLT 27. GP 48). Mit LGBl. Nr. 33/2024 wurde zwar der Begriff "Wiederaufbau" (wie auch aus den Gesetzesmaterialien [12 BlgLT 31. GP] hervorgeht) in weniger restriktiver Weise definiert. An dem Umstand, dass ein Wiederaufbau eine Neuerrichtung anstelle eines abgebrochenen oder zerstörten Bauwerks voraussetzt, hat sich aber nichts geändert; insoweit wurde die Rechtslage verdeutlicht ("Neuerrichtung ... nach dessen Zerstörung oder Abbruch"). Auf den Verwendungszweck soll es aber nach der nunmehrigen Definition nicht ankommen.
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