Rückverweise
Der Anschlussbescheid bezieht sich - in gleicher Weise wie der Anschlussbeitrag - auf ein Bauwerk oder eine befestigte Fläche. Es ist damit bei Errichtung eines weiteren Gebäudes auf demselben Grundstück (im Einzugsbereich des Sammelkanals; vgl. § 3 Abs. 3 KanalG) ein neuer oder geänderter Anschlussbescheid zu erlassen (§ 5 Abs. 4 lit. a KanalG). Auf Basis dieses Anschlussbescheides ist ein Anschlussbeitrag festzusetzen.