Rückverweise
Eine Definition des Begriffes "Privatzimmervermietung" enthält weder das Tourismusgesetz noch die Abgabegruppenverordnung. Gemäß Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 gehört die Angelegenheit der "Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten" nicht zu den Angelegenheiten des Gewerbes. Der VfGH behandelte als Privatzimmervermietung die Vermietung von möblierten Wohnräumen an eine geringe Anzahl von Personen, die nicht zum Haushalt des Vermieters gehören und in der Wohnung des Vermieters gegen Entgelt vorübergehend Aufenthalt nehmen (VfGH 26.5.1973, K II-2/72). Der Begriff der Privatzimmervermietung wird auch in anderen (Vorarlberger) Landesgesetzen verwendet. So gelten nach § 16 Abs. 2 Vorarlberger Raumplanungsgesetz Wohnungen und Wohnräume, die u.a. Zwecken der Privatzimmervermietung dienen, nicht als Ferienwohnung. Diese Bestimmung wurde - im wesentlichen wortgleich, damals als § 14 Abs. 13 Raumplanungsgesetz - mit LGBl. Nr. 27/1993 eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Beilage 17/1993, Seite 4) wurde dazu u.a. ausgeführt, als Privatzimmervermietung gelte die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten. Auch das Zweitwohnungsabgabegesetz (LGBl. Nr. 59/2023) verwendet den Begriff der Privatzimmervermietung. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Beilage 118/2023, Seite 10) wurde ausgeführt, als Privatzimmervermietung gelte die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Haushalts als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte kurzfristige Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten. Unter Hinweis auf Judikatur aus dem Jahr 1967 (VwGH 8.11.1967, 0073/67) wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Privatzimmervermietung um eine häusliche Nebenbeschäftigung handle, die nur im Rahmen des eigenen Hausstandes, im Besonderen der eigenen Wohnung ausgeübt werde; daher sei die Privatzimmervermietung in einer Zweitwohnung nicht möglich. Im verwiesenen Erkenntnis bezog sich der VwGH auf eine "häusliche, d.i. eine im Rahmen des eigenen Hausstandes, im besonderen der eigenen Wohnung des Beschwerdeführers gelegene Beschäftigung". Es ist davon auszugehen, dass der Begriff der Privatzimmervermietung auch nach der Abgabegruppenverordnung in diesem (vom Gesetzgeber über einen langen Zeitraum hinweg in gleicher Weise angenommenen) Sinne zu verstehen ist.