§ 31 Abs. 1 lit. a TTG 2006 nimmt Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 und damit Lieferungen von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 aus der Bemessungsgrundlage aus. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte, dass damit nur jene Lieferungen von Grundstücken gemeint wären, die tatsächlich als steuerfrei behandelt wurden. Auch aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, dass der Gesetzgeber nur steuerfreie Lieferungen aus der Beitragspflicht ausnehmen wollte. Dazu kommt, dass die Option in die Steuerpflicht betreffend die Lieferung von Grundstücken in § 6 Abs. 2 UStG 1994 erst mit einer Novelle, BGBl. I Nr. 79/1998, eingeführt wurde. Davor waren Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 stets steuerfrei und damit jedenfalls auch beitragsfrei. Dass sich durch die Einführung der Option in die Steuerpflicht (auch) für Grundstücksumsätze diese Beitragsfreiheit in der Weise ändern sollte, dass nunmehr im Rahmen der Beiträge nach dem Tourismusgesetz diese Grundstücksumsätze differenziert behandelt werden sollten (je nachdem, ob die Option ausgeübt wurde), bestehen keine Anhaltspunkte. Gerade die Bestimmung des § 32 Abs. 5 lit. a TTG 2006 spricht dafür, dass die Ausübung eines "Wahlrechts" (siehe auch dazu die Erläuterungen zu LGBl. Nr. 9/1996) nach dem Umsatzsteuerrecht nicht zu einer Differenzierung im Rahmen des Beitragsrechts nach dem Tourismusgesetz führen solle, zumal auch nicht erkennbar ist, dass die Ausübung der Option betreffend diese Umsätze typischerweise in einem Zusammenhang mit einem (höheren) Nutzen aus dem Tourismus stünde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 generell von der Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag ausnehmen wollte.
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