Die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung ist eine Ermessensentscheidung. Es kann zwar von der Festsetzung von Abgaben bereits dann Abstand genommen werden, wenn der Abgabenanspruch (nur) gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird. Da aber eine derartige Abstandnahme der Inanspruchnahme persönlich Haftender nicht entgegenstehen soll, ist im Rahmen des Ermessens zu prüfen, ob die Abstandnahme - zum Zeitpunkt der jeweils vorzunehmenden Entscheidung - der Geltendmachung einer Haftung allenfalls deswegen entgegenstehen könnte, weil eine (aufgrund der Abstandnahme von der Festsetzung nunmehr) erstmalige (die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung soll gegenüber den Haftungspflichtigen "keine Rechtswirkungen" entfalten, also auch nicht die einer früheren Geltendmachung gegenüber dem Abgabepflichtigen bewirken) Geltendmachung des Abgabenanspruches durch Haftungsbescheid nicht mehr zulässig wäre. Ist zu diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs eine Geltendmachung der Haftung nicht mehr zulässig (oder aufgrund des alsbaldigen Eintritts der Bemessungsverjährung nicht mehr innerhalb dieser Frist tunlich), wird eine Abstandnahme von der Festsetzung im Allgemeinen nur dann erfolgen können, wenn mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch auch gegenüber den Haftungspflichtigen nicht durchsetzbar sein wird.
Rückverweise