Daß die volle Fahrzeit bis zu dem der Zuteilungsdienststelle
nächstgelegenen Bahnhof maßgebend sei, findet schon im Wortlaut
des § 22 Abs 3 RGV keine Deckung, wird doch in dieser
Bestimmung einerseits auf "dem der Wohnung nächstgelegenen ...
Bahnhof" und anderseits nur auf den Zuteilungsort abgestellt
(Abgrenzung zum E 21.5.1990, 89/12/0176).
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