Der Umstand, dass eine Ladung "nicht behoben" wurde, kann auch auf eine (bloße) "Unwilligkeit" des Zeugen zu erscheinen, hindeuten, sodass er vorzuführen gewesen wäre (VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0138, 137, 180, Ra 2023/12/0040).
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