§ 24 Abs. 2 VwGVG lässt den Entfall einer mündlichen Verhandlung nur zu, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Weist das VwG die Beschwerde ab, liegt somit keiner der in § 24 Abs. 2 VwGVG genannten Fälle vor.
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