Rückverweise
Wenn die gesetzliche Regelung (hier: des § 38 Abs. 2 NÖ LBG) von einer zumutbaren Krankenbehandlung spricht, so ist damit primär die Zumutbarkeit vom medizinischen Standpunkt aus gemeint; es geht dabei um die Wahrung der körperlichen Integrität des Beamten, die durch die Erfüllung der dadurch normierten Dienstpflicht nicht gefährdet werden darf (VwGH 13.9.2001, 96/12/0299; RV 11 BlgNR 25. GP).