Der VwGH hat in den Entscheidungen (vgl. im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben VwGH 30.1.1990, 89/11/0094; 17.3.1992, 92/11/0052; 2.7.1991, 90/11/0236; 21.3.1995, 94/11/0402; 27.1.2014, 2013/11/0246) zwar ausgesprochen, dass bei einer Verletzung der Verpflichtung des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd. § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden können. Der VwGH hat jedoch in diesen Erkenntnissen daraus nicht auch den Schluss gezogen, dass dann, wenn keine Verletzung der sog. Harmonisierungspflicht erfolgt, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen jedenfalls besonders rücksichtswürdig seien.
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