Gemäß § 115 Abs. 3 SpitalG sind im Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend (u.a.) die Vorabfeststellung des Bedarfes (§ 17 Abs. 3 SpitalG) nach der Rechtslage vor LGBl. Nr. 60/2024, d.h. nach der "alten" Rechtslage, zu beenden. Für nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallende (an bereits rechtskräftig abgeschlossene Rechtsmittelverfahren vor dem VwG anschließende) Revisionsverfahren vor dem VwGH gilt die "alte" Rechtslage somit gemäß § 115 Abs. 3 SpitalG e contrario nicht. Das betrifft im Ergebnis insbesondere die Regelungen über die Revisionslegitimation von Formalparteien (vgl. § 21 SpitalG), welche daher im gegenständlichen Revisionsverfahren in der "neuen" Fassung heranzuziehen sind. Wie sich nämlich schon aus dem Wortlaut der der Ausführung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben des § 3a Abs. 8 sowie des § 65b Abs. 15 KAKuG dienenden Übergangsbestimmung des Vorarlberger Ausführungsgesetzes ergibt (vgl. ErläutRV 105/2024 Beilagen Vorarlberger Landtag 31. GP, 5), erfasst die in § 115 Abs. 3 SpitalG getroffene Anordnung zur Verfahrensbeendigung nach der "alten" Rechtslage ausschließlich bestimmte "Rechtsmittelverfahren".
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