Der Versandhandel (Fernabsatz) im Sinn von § 1 Z 12 TNRSG wird in der einschlägigen Legaldefinition durch die Lieferung und den Versand und nicht durch das Inverkehrbringen (oder das "Bereitstellen" bzw. "Bereithalten zum Verkauf") umschrieben. Im Übrigen finden sich in den Gesetzesmaterialien zum TNRSG keine konkreten Hinweise, dass § 5 Abs. 2 Tabakmonopolgesetz 1996 als Modell für die Normierung des Versandhandelsverbots im TNRSG gedient hätte. Auf Basis der in den Blick zu nehmenden Legaldefinition des § 1 Z 12 TNRSG setzt ein Verstoß gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a TNRSG einen Versand bzw. die Lieferung von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen voraus. Dieses Auslegungsergebnis, demzufolge das Anbieten der betreffenden Erzeugnisse in einem Online-Shop allein, d.h. ohne Versand und Lieferung der Waren, den Tatbestand des § 2a TNRSG (noch) nicht erfüllt, findet überdies im Lichte der § 2a TNRSG betreffenden Gesetzesmaterialien Bestätigung: Wie aus den Gesetzesmaterialien zum TNRSG hervorgeht (RV 1056 BlgNR 25. GP, 2), wurde das Versandhandelsverbot des § 2a TNRSG in Anlehnung an § 30 Tabaksteuergesetz 1995 gesetzlich verankert. Gemäß § 30 Abs. 2 Tabaksteuergesetz 1995 (nunmehr § 30 Tabaksteuergesetz 2022), BGBl. Nr. 704/1994, betreibt Versandhandel, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).
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