Die Bestimmungen des § 5d Abs. 1 Z 2 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG dienen dazu, zu verhindern, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter in Packungen bzw. Außenverpackungen in Verkehr gebracht werden, die sich aufgrund ihres Erscheinungsbildes in der Wahrnehmung des durchschnittlichen Verbrauchers als konsumanregend darstellen und somit das durch die Anbringung von gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu erzielende Ergebnis einer Konsumabschreckung geradezu konterkarieren. Aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/40/EU ergibt sich nichts Anderes, zumal auch darin in Bezug auf Tabakerzeugnisse klar zum Ausdruck gebracht wird, dass - ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen (dazu auch Art. 1 lit. f der Richtlinie 2014/40/EU) - durch Packungen sowie Außenverpackungen dieser Produkte kein Kaufanreiz bzw. -impuls für Verbraucher entstehen soll (vgl. in diesem Zusammenhang EuGH 9.3.2023, Pro Rauchfrei e.V., C-356/22; siehe auch EuGH 9.12.2021, Pro Rauchfrei e.V., C-370/20: dort zum Ziel, den Kaufimpuls insbesondere im Hinblick auf besonders schutzbedürftige Menschen, etwa solche mit geringem Bildungsstand, Kindern und jungen Menschen, zu bekämpfen; vgl. ferner EuGH 4.5.2016, Philip Morris Brands ua, C-547/14).
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