Rückverweise
Eine elektronische Zigarette erfüllt die Voraussetzung des § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG, kindersicher zu sein nur dann, wenn Kinder auch vor den Gefahren des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der elektronischen Zigarette - also des Konsums nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks - geschützt sind. Elektronische Zigaretten, bei denen der Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks ohne weiteres für jedermann möglich ist, sind somit nicht von vornherein als kindersicher in diesem Sinne anzusehen. Zur Erfüllung der Voraussetzung der Kindersicherheit ist es daher erforderlich, dass die elektronische Zigarette Eigenschaften aufweist, die Kindern im Vergleich zu Erwachsenen den bestimmungsgemäßen Gebrauch der elektronischen Zigarette in einer typisierenden Betrachtung erschweren, indem etwa für die Inbetriebnahme der elektronischen Zigarette bestimmte technische oder funktionale Barrieren überwunden werden müssen.