Rückverweise
Es liegt auf der Hand, dass die in § 10c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 TNRSG normierten Vorgaben zusätzlich zur Bestimmung des § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG einzuhalten sind. Wäre die Kindersicherheit elektronischer Zigaretten bereits durch die auf dem Beipackzettel und auf der Packung sowie Außenverpackung anzubringenden Hinweise hergestellt, wäre die zusätzliche Anordnung in § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG, dass elektronische Zigaretten kindersicher sein müssen, nicht erforderlich. Im Übrigen ist auch aus den Vorgaben über die auf dem Beipackzettel sowie auf der Packung und Außenverpackung anzubringenden Hinweise erkennbar, dass durch das TNRSG auch ein Schutz vor Gefahren, die der bestimmungsgemäße Gebrauch von elektronischen Zigaretten in sich birgt, und nicht nur deren bestimmungswidriger Gebrauch, bezweckt wird.