Das Erfordernis der Kindersicherheit in Art. 20 Abs. 3 lit. g der Richtlinie 2014/40 EU - und gleichlautend in § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG - bezieht sich auf die elektronische Zigarette an sich und nicht nur auf deren Nachfüllbehälter oder deren Inhaltsstoffe. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Bestimmung auf einen bloßen Schutz vor Gefahren, die mit einem Verschlucken von nikotinhältigen Liquids und Hautreaktionen bei Hautkontakt mit Liquids verbunden sind, abzielt.
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