Dem TNRSG kann nicht das Verständnis unterstellt werden, der bestimmungsgemäße Gebrauch einer elektronischen Zigarette in Form des Konsums von nikotinhältigem oder nikotinfreiem Dampf mittels eines Mundstücks sei per se kindersicher, also für Kinder nicht gefährlich. § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG hat vielmehr den Schutz von Kindern vor den Gefahren jeglichen Gebrauchs einer elektronischen Zigarette zum Ziel. Nichts Anderes folgt aus den unionsrechtlichen Vorgaben für das Inverkehrbringen von elektronischen Zigaretten. Art. 20 Abs. 3 lit. g der Richtlinie 2014/40/EU, dessen Umsetzung § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG dient, schreibt vor, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sein und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen.
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