Rückverweise
Mit der Novelle des Tabakgesetzes BGBl. I Nr. 22/2016, mit welcher das Gesetz auch seinen nunmehrigen Titel erhielt, wurde die Richtlinie 2014/40 /EU umgesetzt. Die Richtlinie verfolge, so die Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle, "primär das Ziel, für ein hohes Schutzniveau im Bereich der menschlichen Gesundheit zu sorgen" (vgl. RV 1056 BlgNR 25. GP 1). Dabei wurde auch die Begriffsbestimmung des "Inverkehrbringens" in § 1 Z 2 TNRSG an den Wortlaut der Begriffsbestimmung in Art. 2 Z 40 der Richtlinie 2014/40/EU angepasst (vgl. RV 1056 BlgNR 25. GP 1, wonach u.a. diese Begriffsbestimmung "notwendig in Zusammenhang mit der Umsetzung der [Richtlinie 2014/40/EU]" sei). Die Novelle BGBl. I Nr. 22/2016 enthält nun keinen Hinweis darauf, dass durch diese Änderung - ungeachtet der (bloß) sprachlichen Anpassung an die entsprechende Richtlinienbestimmung - der bisherige weite Begriffsinhalt des "Inverkehrbringens" eingeschränkt werden sollte, zumal das weiterhin bestehende Verbot des Inverkehrbringens (§ 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG) sicherstellen soll, dass nicht gesetzes- und verordnungskonforme Tabakerzeugnisse letztlich nicht an den Verbraucher gelangen. Von einer solche Zielsetzung geht auch der Gerichtshof der Europäischen Union aus, wenn er mit Urteil vom 15. Mai 2025, C-717/23, ausführt, dass sich aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergibt, dafür zu sorgen, dass keine Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, und dass diese Kontrollpflicht eine Überwachung auf den verschiedenen Stufen der Lieferkette voraussetzt, indem sichergestellt wird, dass bei jedem Vorgang, der dazu führt, dass das Produkt letztlich für die Verbraucher bereitgestellt wird, die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Anforderungen der Richtlinie 2014/40 eingehalten werden.