Gemäß § 10a Abs. 5 TNRSG ist die Zulassung nicht zu erteilen bzw. zu widerrufen, wenn die in den Abs. 2, 3 und 8 leg. cit. festgelegten Anforderungen nicht eingehalten werden. Aus dem Verweis auf den § 10a Abs. 8 (erster Satz) TNRSG ergibt sich zunächst, dass die Zulassung zu versagen ist, wenn das antragsgegenständliche Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung den inhaltlichen, im Besonderen auch den gesundheitlichen Anforderungen, wie sie sich aus den Bestimmungen des TNRSG bzw. den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen (wie der NTZulV) für das jeweilige Produkt ergeben, nicht entspricht. Darüber hinaus erklärt § 10a Abs. 5 TNRSG aber auch die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 und 3 leg. cit. zu Erfolgsvoraussetzungen eines Zulassungsantrags. Stellt die Zulassungswerberin demnach der Zulassungsbehörde nicht alle zur Beurteilung und Entscheidung ihres Antrags notwendigen (verfügbaren oder neuen bzw. aktualisierten) Unterlagen und Informationen zu Verfügung oder kommt sie einer auf § 10a Abs. 3 zweiter Satz TNRSG gestützten Anordnung, mit der zusätzliche Tests oder die Vorlage zusätzlicher Informationen vorgeschrieben werden, nicht oder nicht vollständig nach, ist die Zulassung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10a Abs. 5 TNRSG nicht zu erteilen (bzw. zu widerrufen), ein entsprechender Antrag also abzuweisen.
Rückverweise