Für eine Übertretung des § 13c Abs. 2 Z 1 iVm § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG ist es nicht erforderlich, dass zur Tatzeit (also etwa im Kontrollzeitpunkt) tatsächlich geraucht wurde, sofern nur - auf Grund einer entsprechenden Beweiswürdigung - festgestellt werden kann, dass in einem vom Rauchverbot des § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG umfassten Bereich entgegen diesen Bestimmungen das Rauchverbot (irgendwann) nicht eingehalten wurde und die Inhaberin gemäß § 13c Abs. 1 TNRSG für die Einhaltung dieses Verbotes nicht Sorge getragen hat.
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