Das Rauchverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG 1995 herrscht in den betreffenden Räumlichkeiten - wie die Materialien (RV 672 BlgNR 25. GP, 1 ff) belegen - u.a. zwecks Vermeidung einer vom Gesetzgeber als gesundheitsgefährdend erachteten "Drittrauch-Exposition" bzw. zur Vermeidung von "kaltem" Rauch ganz allgemein und uneingeschränkt. Es ist daher weder auf die Öffnungszeiten des Gastronomiebetriebes begrenzt, noch setzt es die tatsächliche (gleichzeitige) Anwesenheit von Gästen voraus (siehe z.B. auch § 13 Abs. 2 TNRSG 1995 sowie das Rauchverbot in Hotelzimmern, das ebenfalls - ganz offenkundig - nicht von der Präsenz anderer Gäste in dem jeweiligen Hotelzimmer abhängig ist).
Rückverweise