Nach dem Ergehen einer Entscheidung des VwGH über eine Revision, aufgrund derer ein Verfahren ausgesetzt worden war, ist das Verfahren über die Revision gegen die Aussetzungsentscheidung für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038, mwN).
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