Nach der Rechtsprechung des OGH ist das Amtshaftungsgericht an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den VwGH gebunden. Dabei ist es bedeutungslos, ob bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheids gemäß § 67 VwGG festgestellt oder der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 VwGG aufgehoben wurde. Liegt schon ein Erkenntnis des VwGH über die (fehlende) Rechtswidrigkeit des fraglichen Bescheides vor, hat eine Antragstellung des Amtshaftungsgerichtes zu unterbleiben (vgl. OGH 17.10.1995, 1 Ob 8/95; 22.10.2001, 1 Ob 262/01p). In einem solchen Fall ist ein Antrag mangels Antragsbefugnis des Amtshaftungsgerichts unzulässig (vgl. VwGH 5.10.1971, 104/70), und zwar unabhängig davon, ob das Erkenntnis des VwG vom VwGH aufgehoben wurde oder nicht.
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