Nach dem Gesetz kommt es auf die im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung erforderliche "typische Benutzbarkeit der Verkehrswege" an. Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass diese typische Benutzbarkeit alleine deshalb nicht gegeben sein sollte, weil die Verkehrswege zu Zeiten, in denen im Normallfall eine derartige Arzneimittelversorgung (mangels Öffnung der Apotheke) nicht stattfindet, nicht befahren werden dürfen. Dass Apotheken nach Maßgabe der von der Bezirksverwaltungsbehörde im Grunde des § 8 Abs. 3 ApoG verordneten Zeiten der Notfallbereitschaft (bzw. nunmehr allenfalls auch nach Maßgabe einer Bekanntgabe gemäß § 8 Abs. 2 ApoG) auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten am Tag - und somit auch zu Zeiten der Geltung des gegenständlichen Nachtfahrverbots - die Abgabe von Arzneimitteln vornehmen, kann daran nichts ändern, kann dem Gesetzgeber doch nicht unterstellt werden, dass er bei der im Grunde des § 10 Abs. 2 Z 3 ApoG vorzunehmenden prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale im Rahmen eines Konzessionsverfahrens nicht auf den Normallfall der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu den üblichen Betriebszeiten von Apotheken abstellen wollte.
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