Rückverweise
Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, u.a., mwN). Eine solche ist hinsichtlich einer nach § 24 Abs. 4 SchPflG 1985 zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. § 24 Abs. 4 SchPflG 1985 sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor und es wurde im konkreten Fall eine Strafe von 330 Euro verhängt. Der Ausschluss der Anrufbarkeit des VwGH in Fällen wie dem vorliegenden verstößt nach der Rechtsprechung des EGMR nicht gegen Art. 2 7. ZPMRK (vgl. VwGH 30.8.2022, Ra 2022/09/0085, unter Verweis auf EGMR 26.10.2021, 20962/15 Rn 36ff, Kindlhofer).