Verfahren über Dienstbeurteilungen von Verwaltungsrichtern fallen in den Anwendungsbereich des Art. 47 GRC. Im Lichte der eingeräumten Verfahrensgarantien des Art. 47 GRC, die inhaltlich jenen des Art. 6 EMRK entsprechen und die daher die gleiche Bedeutung und Tragweite wie dessen Garantien aufweisen (Art. 52 Abs. 3 GRC), hat daher ein VwG (auch bei anwaltlich vertretenen Personen) selbst ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht (VwGH 25.1.2024, Ro 2021/09/0028).
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