Ein Schuld- oder Freispruch muss immer auf bestimmte "Anschuldigungspunkte" bezogen sein, sodass diese in den die Disziplinarsache erledigenden Spruch des Disziplinarerkenntnisses aufzunehmen sind (VwGH 4.4.2001, 98/09/0166). Entsprechendes gilt für Frei- oder Schuldsprüche betreffend eines "zur Last gelegten Disziplinarvergehens" im Sinn des § 161 Abs. 1 ÄrzteG 1998.
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