Rückverweise
Die Revision gegen einen verfahrensleitenden Beschluss betreffend den Nichtausschluss der Öffentlichkeit ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unzulässig, weil verfahrensleitende Beschlüsse nur gemeinsam mit der verfahrensbeendenden Erledigung angefochten werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine entgegen § 31 Abs. 3 VwGVG vorgenommene Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses erst nach Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgt ist.