Gegen die Behauptung der Erbringung von Gefälligkeitsdiensten spricht im Allgemeinen, dass der Gewinn aus der Tätigkeit nicht der Person, hinsichtlich der eine - die unentgeltliche Leistung von Diensten rechtfertigende - persönliche Beziehung (etwa eine Angehörigeneigenschaft oder eine persönliche Freundschaft) behauptet wird, sondern einer dritten Person - insbesondere einer Kapitalgesellschaft - zugutekommt (vgl. VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390; 13.3.2017, Ra 2017/08/0014: jeweils mwN).
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