Rückverweise
Auf Grund eines Antrags der Vorsitzenden der Konferenz auf "Ausfertigung eines Bescheides" bezüglich gemäß § 448 Abs. 4 ASVG erhobener Einsprüche ist zu prüfen, ob der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, aufzuheben ist oder nicht. Die Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der Beschluss gegen Rechtsvorschriften oder in wichtigen Fragen (im Sinn des § 449 Abs. 2 ASVG) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt oder den finanziellen Interessen des Bundes zuwiderläuft. An allenfalls (vom Vertreter bzw. der Vertreterin) vorgebrachte Einspruchsgründe ist die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht gebunden (vgl. VwGH 27.4.2011, 2007/08/0021). Findet die Behörde keinen Anlass zu einer Aufhebung, so hat sie dies dem/der Vorsitzenden des Verwaltungskörpers mitzuteilen, damit die Durchführung des Beschlusses veranlasst werden kann; mangels eines Eingriffs in Rechte bedarf diese Erledigung nicht zwingend der Bescheidform.