Rückverweise
Der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 erfasst neben dem häuslichen Unterricht auch jede sonstige Form der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen und der Erziehung in privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten; die Verfolgung eines erzieherischen Ziels ist nicht erforderlich, es genügt die Vermittlung bestimmter Fertigkeiten (vgl. etwa VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vgl. zum Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 bei einer Volkshochschule auch OGH 12.11.1997, 4 Ob 343/97p).